Künstlersozialabgabe: Was Auftraggeber beachten müssen
Viele Auftraggeber wissen es oft nicht: Kreative Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten unterliegen der Künstlersozialabgabe. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Fakten.
Was ist die Künstlersozialabgabe?
Die Künstlersozialabgabe (KSA) ist von Unternehmen auch Verwerter genannt zu bezahlen, die künstlerische und publizistische Leistungen von selbstständigen bzw. freiberuflichen Webdesignern, Grafikern, Textern oder PR-Journalisten in Anspruch nehmen.
Diese Abgabe stellt dabei im Prinzip den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung dar, da kreativ Schaffende trotz ihrer Selbstständigkeit oft auch über die Künstlersozialkasse (KSK) sozialversichert sind. Wobei die Pflicht zur Künstlersozialabgabe durch den Verwerter unabhängig davon besteht, ob der beauftragte Künstler oder Publizist selbst in der Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht. Die KSK wurde demnach als Möglichkeit des sozialen Schutzs in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten eingeführt.
Wer muss bezahlen?
Abgabepflichtig sind alle Unternehmer unabhängig von ihrer Rechtsform, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben bzw. wenn sie Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Damit sind vor allem Werbe- und Design-Aufträge gemeint. Nicht abgabepflichtig sind dagegen Endverbraucher und Privatpersonen oder Auftraggeber die einer Ausgleichsvereinigung angehören.
Wie hoch ist die Abgabe und worauf bezieht sich diese?
Derzeit beträgt die Künstlersozialabgabe 5,2% (Stand: Januar 2016) und wird auf alle Honorare fällig, die von einem selbstständigen Künstler oder Publizisten an sie in Rechnung gestellt werden, auch für enthaltene Nebenkosten wie Telefon- oder Materialkosten. Die Abgabe bezieht sich dabei auf alles was aufgewendet werden muss, um das kreative Werk oder die kreative Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Die ausgewiesene Umsatzsteuer sowie Reise- und Bewirtungskosten sind davon ausgenommen, ebenso wie nachträgliche Vervielfältigungskosten z. B. Druckkosten sofern sie keine künstlerische Leistung darstellen und für die Nutzung des Werkes nicht erforderlich sind.
Dürfen Auftraggeber die Abgabe in Rechnung stellen?
Dazu sagt das Gesetz eindeutig nein. Auftraggeber bzw. Verwerter dürfen keine Rücküberweisung oder gar Rechnungskürzung vom Künstler fordern bzw. dem Künstler oder Publizisten die Künstlersozialabgabe in Rechnung stellen. Dieser Versuch stellt nach dem Sozialgesetzbuch eine Straftat dar bzw. sind Vereinbarungen in dieser Richtung von Anfang an nichtig.
Dann beauftrage ich halt eine GmbH
Ist der Dienstleister für die von ihnen eingekauften kreativen Leistungen eine GmbH ist es in der Tat so, dass keine Künstlersozialabgabe für den Auftraggeber anfällt. Dennoch ist das sehr oft nicht die preislich attraktivere Wahl, da als GmbH organisierte Unternehmen in der Regel auch höhere Vergütungen oder Stundensätze verlangen, als freiberufliche oder in einer GbR tätige Designer wie wir.
So können Projekte bei gleichem Leistungsumfang, von uns trotz anfallender Künstlersozialbeiträge oft günstiger kalkuliert werden, da beispielsweise niedrigere Fixkosten mehr Raum bei der Preisgestaltung ermöglichen.
Fazit
Die Künstlersozialabgabe ist verständlicherweise vor allem für betroffene Auftraggeber ein unbeliebtes aber auch oft ein unbekanntes Thema. Umso mehr sollte man demnach als Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen im Bilde sein, was die Rechte und Pflichten diesbezüglich angeht, um so auf der sicheren Seite zu stehen. Hilfreich ist dazu sicherlich auch das Gespräch mit einem adäquaten Steuerberater, der bei Bedarf auch die Abwicklung mit der Künstlersozialkasse übernehmen kann.
Zuletzt aktualisiert am: 29. Dezember 2022 | Der Informationsdesigner – Werbeagentur Allgäu